Satzung Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen Brandenburg e.V.
(LAGS Brandenburg e. V.)

 

§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein trägt den Namen “Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen Brandenburg e. V. (LAGS Brandenburg e.V.)”. Er ist der Dachverband der Selbsthilfekontaktstellen im Land Brandenburg.

(2) Sitz des Vereins ist Potsdam.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Absatz 2 Nr. 9 der Abgabenordnung).

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Förderung der sozialen und gesundheitlichen Selbsthilfe im Land Brandenburg, insbesondere durch die Zusammenfassung der Tätigkeiten von Selbsthilfekontaktstellen sowie deren Koordinierung und die Vertretung deren gemeinsamer Belange auf Landesebene.

b. Unterstützung der Tätigkeiten von Selbsthilfekontaktstellen durch die Organisation von Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie Weiterbildungen.

c. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Selbsthilfeunterstützung durch geeignete Maßnahmen.

d. Förderung des Gedankens der sozialen und gesundheitlichen Selbsthilfe durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

e. Förderung der sozialen und gesundheitlichen Selbsthilfe im Land Brandenburg durch die Ermöglichung des Erfahrungsaustausches zwischen den im Bereich sozialer und gesundheitlicher Selbsthilfe tätigen Personen.

(3) In dem Verband werden ausschließlich Selbsthilfekontaktstellen als ordentliche Mitglieder zusammengefasst, die soziale und gesundheitliche Selbsthilfe fördern und nachweislich ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

(4) Soziale und gesundheitliche Selbsthilfe nach §20 h SGB V im Sinne dieser Satzung kann jede Form von Wohlfahrtspflege oder anderer Unterstützung eines in § 53 der Abgabenordnung (AO) genannten Personenkreises oder sonstige als gemeinnützig geltende Unterstützung Benachteiligter sein, wenn die Ziele dieses Handelns maßgeblich von Betroffenen oder von deren Angehörigen bestimmt werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede juristische steuerbegünstigte Person werden, die Träger einer fach-, themen- und verbandsübergreifenden Selbsthilfekontaktstelle im Land Brandenburg ist. Um Mitglied in der LAGS zu werden, muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dem Antrag müssen die Konzeption, bereits vorhandenes Informationsmaterial und bei Vereinen die Satzung des Trägers beigefügt werden.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des §2 unterstützt.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der ihm angehörenden Vorstandsmitglieder aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur:

a. Teilnahme an den Fachtreffen

b. Teilnahme an Weiterbildungen der LAGS zu einem vergünstigten Teilnehmerbeitrag

c. (Entgeltfreien) Nutzung der LAGS-Homepage für die Darstellung der eigenen Selbsthilfekontaktstelle

d. Informationen über die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft inkl. ihrer laufenden Projekte

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft verpflichtet zur:

a. Teilnahme an den Mitgliederversammlungen oder Fachtreffen mindestens einmal im Jahr. Eine begründete Absage ist möglich. Die Zu- oder Absage erfolgt zu jeder Sitzung.

b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den Verein.

c. Auskunft über Selbsthilfegruppen (Anzahl und Themen) und andere selbsthilferelevante Fragen sowie über die Finanzierung in Bezug auf Selbsthilfeunterstützung und Trägerschaft des jeweiligen Mitglieds an den Verein.

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Für das Ausschlussverfahren gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Mitgliedschaft eines juristischen Mitgliedes endet, wenn es die Kriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedschaft eines juristischen Mitgliedes endet auch durch Auflösung des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss und wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein Jahr im Rückstand ist. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(8) Die Mitgliedschaft kann durch Austritt zum Quartalsende beendet werden. Ein Austritt wird wirksam durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(9) Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Vorstand und Mitgliederversammlung sind Organe des Vereins.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein nach Beschlussfassung des Vorstandes zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Auch nach Ablauf der Amtszeit von zwei Jahren seit der Wahl ist der Vorstand noch zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt und verpflichtet.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, optiert der Vorstand für einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(6) Die Vorstandstreffen können entweder in Präsenz oder in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Online-Vorstandssitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Vorstandssitzung.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in den Vorstandssitzungen. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

(8) Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Aus dieser Geschäftsordnung kann sich eine interne Arbeitsverteilung im Sinne eines Ressortprinzips ergeben.

(9) Die Vorstandsbeschlüsse werden in schriftlicher Form protokolliert.

(10) Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss für den Verein tätigen Personen eine Vertretungsberechtigung nach § 30 BGB verleihen und wieder entziehen. Diese wird schriftlich erteilt.

(11) Der Vorstand und die berufenen Vertreter haften gegenüber dem Verein nur für Schäden aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

c. Entlastung des Vorstandes

d. Erlass der Beitragsordnung

e. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung

g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder in persönlicher Form oder in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei anmelden. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

Eine Online-Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es verlangt, eine vorangehende Mitgliederversammlung dies beschlossen hat oder mindestens ein Viertel der Vertreter der Mitglieder dies unter Angabe des Versammlungsgrundes schriftlich beantragt.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt durch eine per E-Mail versandte Einladung, die Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten soll. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse des Mitglieds per E-Mail zugesandt wurde. Auf Antrag wird die Einladung per Post zugesandt.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Hinzufügung des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.

(7) Anträge (außer Anträgen zur Geschäftsordnung), über die abgestimmt werden soll, müssen wenigstens der Versammlungsleitung schriftlich im Wortlaut eine Woche im Voraus vorliegen.

(8) Beschlüsse werden in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.

(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Bei einem Antrag auf Satzungsänderung ist zur Annahme mindestens die Zustimmung von zwei Dritteln und bei einem Antrag auf Änderung des Zweckes oder auf Auflösung des Vereins mindestens die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder und Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt waren.

(12) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Teilnahme-, Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Natürliche Personen können dieses Recht nur persönlich ausüben. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, üben dieses Recht durch Delegierte aus.

(13) Delegierte sollen in der jeweiligen Selbsthilfekontaktstelle haupt-, neben- oder ehrenamtlich aktiv tätig sein, und sie sind von einer zur Vertretung des Mitgliedes berechtigten Person schriftlich dem Vorstand zu benennen.

 

§ 8 Beiträge und Mittel

(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, Spenden und sonstige Erträge soweit sie dem gemeinnützigen und mildtätigen Zweck des Vereins dienen.

(2) Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(3) Bis zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern durch den Vorstand ein schriftlicher Rechenschafts- und Geschäftsbericht zuzusenden. Ein Aktivitätenbericht wird jährlich zugeschickt.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können mit der Prüfung des Rechenschafts- und Geschäftsberichts sowie der Buchführung ehrenamtliche Kassenprüfer oder eine Prüfeinrichtung beauftragt werden.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

(4) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

Die vorstehende Satzung wurde am 17.6.2022 in Potsdam beschlossen.